AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.    Anwendungsbereich
1.1.   Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und  Leistungen. Bei Bauleistungen gilt ausschließlich die "Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),  Teil B und C" in ihrer jeweils bei Vertragsabschluß geltenden Fassung.  Der Text der VOB/B wird vor  Vertragsabschluß dem Auftraggeber ausgehändigt, die technischen Regelungen der VOB/C sind auf  Verlangen jederzeit in unseren Geschäftsräumen einsehbar. 
1.2.    Für Lieferungen ohne Einbau (reine Warenlieferungen) sind ergänzend die unter  Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden. 
1.3.    Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns
 ausdrücklich und in Textform anerkannt werden.
1.4.    Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in rechtsver- bindlicher Textform.
1.5.    Der Kunde wird davon informiert, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. 
1.6.    Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.


Teil I - Allgemeine Bestimmungen für Lieferungen und Leistungen

2.    Angebote
2.1.    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung der Textform. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird.
2.2.    An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.3.    Der vereinbarte Werklohn versteht sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – stets ab unserem Lager.
2.4.    Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist –  zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.
2.5.    Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen. Dies sind insbesondere Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw.. Erhöhen sich einzelne Kostenelemente um mehr als 10 %, sind wir zu entsprechenden Anpassung des vereinbarten Werklohns berechtigt. Der  Auftraggeber ist bei einer Überschreitung des Werklohns um mehr als 10 % zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2.6.    Die Bewilligung eines Rabattes/Skontos bzw. eines Abgebots erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere Forderungen im übrigen fristgemäß in voller Höhe bezahlt werden.

3.    Zahlungen
3.1.    Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.2.    Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht geltend gemacht werden.
3.3.    Der Auftraggeber kommt ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn die Geldforderung fällig ist. Abweichende Vereinbarungen, also kürzere Zahlungsfristen,  können im Vertrag getroffen werden, auch gegenüber Verbrauchern. Es gelten die Regelungen des „Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ in der derzeit aktuellsten Fassung.

4.    Liefer- und Leistungszeit
4.1.    Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist in Textform  vereinbart  worden. 
 4.2.    Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung
 zurückzutreten.  Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
 4.3.    Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auf-traggeber hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.

5.    Mängelhaftung
5.1.    Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet.  lle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche in Textform anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt.
5.2.    Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.
5.3.    Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an
Gläsern dar.

- unauffällige optische Erscheinungen
 - farbige Spiegelungen (Interferenzen)
 - optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)
 - Verzerrung des äußeren Spiegelbildes ("Doppelscheibeneffekt") bei Isoliergläsern
 - Aufhängungspunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.

5.4.    Der Auftraggeber wird auf die „Gebrauchsinformation für Fenster“ des Fachverbandes Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Ausgabe hingewiesen. Diese Gebrauchsinformation ist dem Auftraggeber mit unserem Angebot auszuhändigen und wird Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird insbesondere auf die in den Gebrauchsinformationen für Fenster enthaltenen Wartungs- und Pflegeanleitungen hingewiesen. Bei Nichteinhaltung dieser Wartungs- und Pflegeanleitungen übernehmen wir für daraus resultierende Mängel keine Haftung.
 5.5.    Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.

6.    Eigentumsvorbehalt
6.1.    Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
 6.2.    Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Auftraggeber verarbeitet für uns.
6.3.    Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
6.4.    Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
6.5.    Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließlich oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine
 Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
 6.6.    Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

7.    Schadenersatz
7.1.    Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
 fahrlässiges Handeln vorliegt.
7.2.    Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit, die den
 Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.
 7.3.    Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt,  soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
7.4.    Weitergehender Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist ausgeschlossen.

8.    Gerichtsstand
8.1.    Sind die Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung. 


Teil II – Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen

9.    Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:
 9.1.    Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden in Textform annehmen bzw. den Auftrag ausführen.
9.2.    Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahr-
zeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
9.3.    Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Käufer vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem
Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
9.4.    Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.
9.5.    Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
9.6.    Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Käufers.
 
Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.
 

Teil III – Sonstiges

9.7.    Textformklausel
Angebote, Aufträge, Bestellungen, Stornierungen oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarungen bedürfen der Textform. Dies kann in bisheriger Schriftform per Post als auch per E-Mail, WebKontaktformular, Fax. SMS usw. geschehen. Die Korrespondenz muss jedoch nachweisbar  dokumentiert sein.

9.8.    Pflichtangabe nach § 36 VSBG
Die Firma Seiler Innovativer Fensterbau GmbH beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
  

 Stand: 03.08.2017



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